Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Abzug von Drittaufwand
Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de/) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 9. September 2025 (VI R 16/23, NWB UAAAK-03044) entschieden hat, dass Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst getragen wurden.
Zahlungen des Ehegatten, der allein Mietpartei ist und die Aufwendungen aus eigener Verpflichtung begleicht, können dem anderen Ehegatten nicht zugerechnet werden.
Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Eine Zurechnung über Drittaufwand, abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweg scheidet aus, weil die Belastung nicht die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindert.
„Ehegatten müssen ihre Aufwendungen daher strikt personenbezogen nachweisen. Nur derjenige, der selbst vertraglich verpflichtet ist oder dem die Kosten wirtschaftlich zuzurechnen sind, kann Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung geltend machen“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Quelle: NWB-Verlag, NWB 16/2026
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