Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet nicht bereits mit der Trennung der Ehegatten, sondern erst mit der Zustellung des Scheidungsantrags.
Diese Zeitspanne, auch als Trennungsjahr bekannt, birgt für den ausgleichsberechtigten Ehegatten das Risiko, dass der andere Ehepartner sein Vermögen in der Absicht schmälert, den späteren Zugewinnausgleichsanspruch (https://www.ihre-scheidung.info/zugewinnausgleich/) zu verringern.
Das Familienrecht bietet hierfür jedoch einen wichtigen Schutzmechanismus.
Die relevanten Zeiträume für Zugewinnausgleich und illoyale Vermögensverfügung
Für die Berechnung des Zugewinns sind zwei Stichtage entscheidend:
Das Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung
Das Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags
Illoyale Vermögensverfügungen, die dem Endvermögen hinzuzurechnen sind, haben praktische Relevanz vor allem in der Phase, in der die Ehe zerrüttet ist und ein Ehegatte seine Finanzen dem Zugriff des anderen entziehen will – also zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags.
Was sind illoyale Vermögensverfügungen
Das Gesetz definiert drei Arten von Handlungen, die als illoyal gelten und deren Ergebnis dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet wird, um den Zugewinn des Handelnden zu erhöhen und somit einen fairen Ausgleich zu gewährleisten:
Unentgeltliche Zuwendungen: Schenkungen, durch die der Ehegatte weder einer sittlichen Pflicht noch einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat. Hier kommen in Frage Großzügige Geldgeschenke an Dritte sowie an Verwandte oder Lebenspartner, ohne dass eine Verpflichtung besteht.
Verschwendung: Wirtschaftlich sinnlose oder unverhältnismäßige Ausgaben. Hier sind zu nennen extrem kostspielige, untypische Urlaubsreisen sowie verschwenderische Anschaffungen von Gegenständen, die den bisherigen Lebensstil weit übersteigen.
Verfügungen in Benachteiligungsabsicht: Handlungen, die in der Absicht vorgenommen wurden, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Hier kommen in Frage Verkauf von Vermögensgegenständen deutlich unter Marktwert sowie Investitionen in hochriskante, spekulative Anlageformen mit hohen Verlusten in dem Bestreben, das Geld vor dem anderen zu verstecken.
Notwendige Ausgaben, die trennungsbedingt anfallen wie z. B. die Anschaffung neuer, angemessener Einrichtungsgegenstände für eine eigene Wohnung oder die Bezahlung laufender Lebenshaltungskosten gelten in der Regel nicht als illoyal oder verschwenderisch.
Die Hinzurechnung zum Endvermögen
Wird eine illoyale Vermögensverfügung festgestellt, wird der Betrag, um den das Vermögen dadurch gemindert wurde, dem Endvermögen des handelnden Ehegatten fiktiv hinzugerechnet.
Dadurch vergrößert sich der Zugewinn des Ehegatten, der illoyal gehandelt hat, und die Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten steigt entsprechend.
Die Beweislastumkehr
Die größte Stärkung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten liegt in der Beweislastumkehr nach der sogenannten Güterrechtsreform im Jahr 2009.
Wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine große Lücke zwischen dem Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags feststellt, greift die Beweislastumkehr:
1.Der Ausgleichsberechtigte muss zunächst konkrete Anhaltspunkte vortragen, die eine illoyale Vermögensverfügung nahelegen und eine entsprechende Vermögensminderung zwischen den beiden Stichtagen feststellen.
2.Liegt eine solche erhebliche Minderung vor, trägt der ausgleichspflichtige Ehegatte die Beweislast dafür, dass die Vermögensminderung nicht auf einer illoyalen Handlung im Sinne des Gesetzes.
3.Kann der ausgleichspflichtige Ehegatte dies nicht substantiiert und plausibel belegen wie z. B. durch Kontoauszüge oder Rechnungen für legitime Ausgaben, wird der fehlende Betrag automatisch dem Endvermögen hinzugerechnet.
Diese Regelung soll den ausgleichsberechtigten Ehegatten schützen, der nach der Trennung oft keinen Einblick mehr in die Finanzen des anderen hat.
Die Regelung zur illoyalen Vermögensverfügung stellt also einen essenzielle Schutzmechanismus im Zugewinnausgleich dar. Sie sichert, dass der Zugewinnausgleich nicht durch böswillige Handlungen in der Trennungszeit geschmälert oder gar vereitelt werden kann, indem sie dem ausgleichspflichtigen Ehegatten im Zweifelsfall die volle Darlegungs- und Beweislast für den Verbleib seines Vermögens auferlegt.
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