Mittwoch, November 12, 2025

Neue Urteile stärken Verbraucherrechte bei Treppenlift-Verträgen

Verbraucherrechte beim Treppenlift-Kauf durch neue Urteile gestärkt: Widerruf auch bei Maßanfertigungen möglich – und kein Wertersatz, wenn der Einbau noch nicht begonnen hat.

BildDer Einbau eines Treppenlifts ist für viele Menschen mit Mobilitätseinschränkungen eine wichtige Entscheidung – und oft mit hohen Kosten verbunden. Zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf) stärken nun die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich, wenn es um Widerruf und Wertersatz bei Treppenlift-Verträgen geht.

BGH: Treppenlift-Vertrag ist ein Werkvertrag mit Widerrufsrecht

Der Bundesgerichtshof entschied am 20. Oktober 2021, dass der Kauf und Einbau eines Treppenlifts rechtlich als Werkvertrag einzustufen ist. Damit steht Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu, wenn der Vertrag in ihrer Wohnung abgeschlossen wurde.

Besonders verbraucherfreundlich:

* Fehlt eine korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht, verlängert sich die Frist automatisch um ein ganzes Jahr.
* Das Widerrufsrecht kann nicht mit dem Hinweis auf eine Maßanfertigung ausgeschlossen werden – ein wichtiger Schutz, da Treppenlifte in der Regel individuell angepasst werden.

OLG Düsseldorf: Kein Wertersatz bei Widerruf vor Einbau

In einem aktuellen Urteil vom 5. September 2025 (Az.: 22 U 194/24) stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf klar:
Wenn ein Kunde den Vertrag vor Beginn des Einbaus widerruft, darf der Anbieter keinen Wertersatz für Planung, Vorbereitung oder Produktion verlangen.

Begründung:

* Solange noch keine Leistung erbracht und nichts in das Eigentum des Verbrauchers übergegangen ist, besteht keine Zahlungspflicht.
* Klauseln, die den Kunden verpflichten, bereits entstandene Kosten bei einem Widerruf zu übernehmen, sind unwirksam.

Das Gericht stärkt damit die verbraucherfreundliche Linie des BGH: Nur Leistungen, die tatsächlich und unwiderruflich erbracht wurden, können im Falle eines Widerrufs anteilig berechnet werden.

Wichtiger Hinweis für Verbraucher und Anbieter

Diese Entscheidungen haben weitreichende Folgen für die gesamte Treppenlift-Branche.

Verbraucher sollten sich am besten schon im Vorfeld beim Treppenlift Preisvergleich, aber spätestens beim Vertragsabschluss stets über ihr Widerrufsrecht informieren.

Anbieter müssen ihre Vertragsunterlagen und Widerrufsbelehrungen an die aktuelle Rechtslage anpassen, um Abmahnungen oder Rückforderungen zu vermeiden.

Fazit

Die aktuellen Urteile stellen klar:

* Treppenlift-Verträge sind Werkverträge mit besonderem Verbraucherschutz. Ein Widerruf bleibt auch bei Maßanfertigungen möglich – und vor dem Einbau besteht kein Anspruch auf Wertersatz.
* Damit wird sichergestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf eines Treppenlifts fair und rechtskonform behandelt werden.

Quelle:

* BGH, Urteil vom 20.10.2021
* OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2025, Az. 22 U 194/24

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

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