Mittwoch, März 4, 2026

Recht auf Reparatur: Was Unternehmen jetzt tun müssen

Fünf operative Handlungsfelder für Hersteller, Händler und Importeure vor dem Stichtag 31. Juli 2026

Feilassing, 04.03.2026 – Der Referentenentwurf zum Recht auf Reparatur liegt seit Januar 2026 vor. Die Stellungnahmefrist ist abgelaufen, das parlamentarische Verfahren läuft. Bis zum 31. Juli 2026 soll das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 in Kraft treten. Für Hersteller, Händler und Importeure betroffener Produktgruppen bleiben damit wenige Monate, um Serviceprozesse, Preismodelle und Kundenkommunikation auf die neuen Anforderungen auszurichten.

Was sich konkret ändert
Hersteller von Waschmaschinen, Kühlschränken, Geschirrspülern, Trocknern, Staubsaugern, Smartphones, Tablets, schnurlosen Telefonen, E-Bikes und E-Scootern werden verpflichtet, ihre Produkte auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung zu reparieren. Die Reparaturpflicht gilt je nach Produktgruppe sieben bis zehn Jahre ab dem Ende der Modellproduktion. Der Reparaturpreis muss angemessen sein – Preise, die von einer Reparatur abschrecken, sind unzulässig.
Entscheidet sich ein Verbraucher innerhalb der Gewährleistungsfrist für eine Reparatur statt für eine Neulieferung, verlängert sich die Gewährleistung einmalig von zwei auf drei Jahre. Reparierbarkeit wird zudem Teil der objektiven Produktbeschaffenheit: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl das bei vergleichbaren Produkten üblich ist, liegt ein Sachmangel vor.
Das Recht auf Reparatur gilt rückwirkend für alle Produkte im Markt – auch solche, die vor dem 31. Juli 2026 verkauft wurden. Die verlängerte Gewährleistung und die Reparierbarkeitsanforderung greifen dagegen erst für Käufe ab dem Stichtag.

Wo der eigentliche Handlungsdruck entsteht
Die gesetzlichen Pflichten sind klar formuliert. Was in der Praxis fehlt, sind die operativen Strukturen, um sie umzusetzen. Viele Unternehmen stehen vor fünf konkreten Handlungsfeldern:

Reparaturprozesse aufbauen: Hersteller müssen entscheiden, ob sie Reparaturen selbst durchführen oder über autorisierte Drittanbieter abwickeln. Beide Varianten erfordern Verträge, Qualitätsstandards und definierte Abläufe. Wer Reparaturen bisher nur als Kulanzleistung angeboten hat, braucht eine neue Servicearchitektur.

Preiskalkulation entwickeln: Das Gesetz verlangt einen angemessenen Reparaturpreis. Was angemessen ist, bleibt bewusst offen. Hersteller müssen Preisverzeichnisse für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Website veröffentlichen. Ohne eine belastbare Kalkulation werden Preisdiskussionen zum Dauerthema im Kundenservice.

IT-Systeme anpassen: Die verlängerte Gewährleistungsfrist muss in CRM-, ERP- und Ticketing-Systemen abgebildet werden. Reparaturfälle müssen sauber dokumentiert und nachvollziehbar sein. Viele Handelsorganisationen sind darauf systemisch nicht vorbereitet.

Mitarbeiter schulen: Händler müssen Verbraucher vor der Nacherfüllung aktiv über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Neulieferung informieren – und über die Konsequenz der Fristverlängerung. Diese Informationspflicht erfordert Gesprächsleitfäden, Schulungskonzepte und rechtssichere Prozesse. Ein Fehler im Kundenkontakt kann Regressansprüche auslösen.

Kundenkommunikation vorbereiten: Website-Inhalte, AGB, Produktbeilagen und Serviceunterlagen müssen auf den aktuellen Rechtsstand gebracht werden. Hersteller sind verpflichtet, Informationen über ihre Reparaturleistungen klar, verständlich und kostenlos bereitzustellen.

Sonderfall Importeur: Wenn die Reparaturpflicht den Händler trifft
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Haftungskette bei Herstellern mit Sitz außerhalb der EU. Hat der Hersteller keinen Bevollmächtigten in der Europäischen Union, geht die Reparaturpflicht auf den Importeur über. Gibt es auch keinen Importeur, trifft die Pflicht den Vertreiber – also den Händler selbst. Für Großhändler und Handelsgruppen, die Produkte aus Drittstaaten importieren, entsteht damit ein erhebliches operatives und finanzielles Risiko, wenn die Reparaturinfrastruktur nicht rechtzeitig steht.

Kundenservice als strategischer Hebel
Das Recht auf Reparatur verschiebt die Rolle des Kundenservice grundlegend. Verbraucher werden ihre neuen Rechte einfordern – und erwarten kompetente, schnelle Antworten. Der Kundenservice wird zum Ort, an dem sich entscheidet, ob das Gesetz zum Kostentreiber oder zum Differenzierungsmerkmal wird.

Unternehmen, die jetzt klare Reparaturprozesse etablieren, transparente Preise kommunizieren und ihre Serviceteams vorbereiten, werden Kundenvertrauen aufbauen und Wettbewerbsvorteile sichern. Unternehmen, die abwarten, werden mit Eskalationen, negativen Bewertungen und steigenden Servicekosten konfrontiert.

Fünf Monate Umsetzungszeit – das sollte jetzt passieren
Der Stichtag 31. Juli 2026 lässt sich nicht verschieben. Entscheidend ist, jetzt die richtigen Weichen zu stellen: Verantwortlichkeiten klären, Serviceprozesse definieren, Systeme anpassen, Teams schulen und die Kundenkommunikation vorbereiten. Das Recht auf Reparatur ist kein reines Compliance-Thema – es verändert Geschäftsmodelle, Kostenstrukturen und Kundenbeziehungen. Wer das versteht, wird davon profitieren.

Über Florschütz Consulting:

Christian Florschütz ist Interim Manager für Customer Service, After Sales und Transformation mit Sitz in München. Er unterstützt Unternehmen dabei, regulatorische Anforderungen wie das Recht auf Reparatur in steuerbare Serviceprozesse, belastbare Kostenmodelle und professionellen Kundenservice zu übersetzen. 2025 wurde er vom DÖIM als Interim Manager des Jahres ausgezeichnet.

Kontakt
Florschuetz Consulting
Christian Florschütz
Fürstenweg 12
83395 Freilassing
+491702957057
http://florschuetz-consulting.de

Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.

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