Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Fernwärme-Kunden können sich auch später gegen unzulässige Preiserhöhungen wehren +++
Wer Fernwärme bezieht, muss die Preiserhöhungen seines Versorgers nicht automatisch hinnehmen, nur weil er ihnen zunächst nicht widersprochen hat. Der Europäische Gerichtshof hat die sogenannte Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs für unvereinbar mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht erklärt (Az.: C-900/24). Hintergrund war laut ARAG Experten der Streit eines Fernwärmekunden über die Preise seines Fernwärmeversorgers. Der Kunde hatte über Jahre die steigenden Preise akzeptiert. Später stellte sich allerdings heraus, dass die zugrunde liegende Preisanpassungsklausel im Vertrag unwirksam war. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnte eine Preiserhöhung dennoch nach drei Jahren zum neuen Ausgangspreis werden, wenn der Kunde sie nicht beanstandete. Das soll künftig nicht mehr möglich sein. Denn eine unwirksame Klausel bleibt unwirksam, auch wenn der Verbraucher die höheren Preise zunächst bezahlt hat. Der Versorger darf eine unwirksame Preisanpassungsklausel zudem nicht einfach einseitig durch eine neue Klausel ersetzen.
Was das für bereits gezahlte Beträge bedeutet, muss nun im konkreten Fall geklärt werden. Dabei könnten beispielsweise auch Verjährungsfragen eine Rolle spielen. Verbraucher, die Zweifel an früheren Preiserhöhungen haben, sollten deshalb ihre Verträge und Abrechnungen prüfen lassen.
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des EuGH (https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2024/C-0900-24-00000000RP-01-P-01-3522288/ARRET/327188-DE-1-html).
+++ Keine Stromsperre ohne korrekte Information +++
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat laut ARAG Experten entschieden, dass ein Energieversorger einem säumigen Kunden den Strom nicht sperren darf, wenn er ihn vorher nicht ausreichend über seine Rechte informiert hat. Der Versorger hatte in der Sperrandrohung darauf hingewiesen, dass Einwände nur bei einer Gefahr für Leib und Leben möglich seien. Nach Auffassung des Gerichts reicht das jedoch nicht aus. Denn auch andere Umstände können dazu führen, dass eine Stromsperre im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Zudem muss der Versorger dem Kunden ausreichend Möglichkeiten geben, seine Einwände vorzubringen. Eine E-Mail-Adresse allein genügte dem Gericht dafür nicht. Weil der Versorger seine Informationspflichten verletzt hatte, durfte die angekündigte Stromsperre nicht umgesetzt werden. Der Kunde musste deshalb auch niemanden in seine Wohnung lassen, damit die Sperre durchgeführt werden konnte (Az.: 5 W 18/26).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/keine-versorgungsunterbrechung-bei-gewichtiger-informationspflichtverletzung-des-energieversorgers)
+++ Provisionsanspruch bleibt auch bei Widerruf +++
Ein Makler kann seine Provision vom Käufer auch dann verlangen, wenn die Verkäuferseite den Maklervertrag wirksam widerrufen hat. Das hat der Bundesgerichtshof nach Auskunft der ARAG Experten entschieden. Die Richter stellten klar, dass ein Widerruf nicht mit einem freiwilligen Verzicht auf die Provision gleichzusetzen ist. Daher gilt der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Halbteilungsgrundsatz (Paragraf 656c Absatz 1 Satz 1) in diesem Fall nicht. Ein Doppelmakler kann somit trotz des Provisionsverlusts auf einer Vertragsseite die vereinbarte Provision von der anderen Vertragspartei weiterhin verlangen (Az.: I ZR 223/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_223-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
+++ Zigaretten am defekten Automaten ergattert: Ist das Diebstahl? +++
Ein defekter Zigarettenautomat gab 93 Packungen Zigaretten aus, ohne dass dafür bezahlt werden musste. Ein Mann nutzte diesen Fehler aus und nahm die Zigaretten mit. Nach Auskunft der ARAG Experten hat das Landgericht Ravensburg entschieden, dass er sich damit wegen Diebstahls strafbar gemacht hat. Einen Computerbetrug sah das Gericht jedoch nicht: Der Mann hatte seine eigene Bankkarte ganz normal vor das Lesegerät gehalten. Er täuschte dem Automaten also keine falschen Daten vor, sondern nutzte lediglich dessen bereits aktivierten Probeverkaufsmodus aus. Auch ein Erschleichen von Leistungen schied aus. Ausschlaggebend war vielmehr, dass der Angeklagte die unberechtigte Nutzung des Automaten zumindest billigend in Kauf genommen und die Zigaretten mit der Absicht entnommen hatte, sie zu behalten. Das Gericht wertete die Tat daher als Diebstahl und verhängte eine Geldstrafe von 2.400 Euro (Az.: 5 NBs 52 Js 27866/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LG Ravensburg (https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001652384).
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